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Kurz gesagt
- Gesetzliche Gewährleistung und freiwillige Garantie sind zweierlei und können sich ergänzen.
- Abgedeckt sind Ausführungsmängel, nicht normale Abnutzung oder falsche Nutzung.
- Das Vorgehen bei Mängeln vorab vereinbaren und Vertrag, Angebot und Abnahmeprotokoll aufbewahren.
Gesetzliche Gewährleistung und freiwillige Garantie
In Deutschland haftet der Auftragnehmer nach dem Werkvertragsrecht des BGB für Mängel seiner Arbeit. Die Verjährungsfrist beträgt bei Arbeiten an einem Bauwerk grundsätzlich fünf Jahre ab Abnahme, bei anderen Werkleistungen in der Regel zwei Jahre (§ 634a BGB); bei VOB/B-Verträgen gelten abweichende Fristen. Viele Firmen bieten zusätzlich eine freiwillige Garantie mit eigener Dauer und eigenen Bedingungen. Beides schließt sich nicht aus – die Garantie kann über das gesetzliche Minimum hinausgehen, es aber nicht einschränken.
Was die Gewährleistung typischerweise abdeckt
Abgedeckt sind typischerweise Mängel aus fehlerhafter Ausführung (Risse im Anstrich wegen unzureichender Grundierung, Feuchteschäden durch schlecht aufgebrachte Abdichtung), nicht normale Abnutzung oder Schäden durch spätere unsachgemäße Nutzung. Diese Abgrenzung lohnt sich im Vertrag ausdrücklich festzuhalten, um Streit über die Ursache eines späteren Problems zu vermeiden.
Wie Sie einen Mangel anzeigen
Das Vorgehen bei Mängeln innerhalb der Gewährleistung – wie schnell sie anzuzeigen sind, auf welchem Weg, in welcher Frist der Auftragnehmer reagieren soll – sollte von Anfang an klar vereinbart sein, nicht erst improvisiert, wenn das Problem auftritt. Mängel zeigen Sie am besten schriftlich mit Fristsetzung zur Nacherfüllung an.
Unterlagen während der ganzen Gewährleistungszeit aufbewahren
Vertrag, ursprüngliches Angebot und Abnahmeprotokoll sollten Sie für die gesamte Gewährleistungsdauer aufbewahren, nicht nur bis zur letzten Zahlung. Genau diese Unterlagen belegen die vereinbarten Bedingungen, wenn ein Problem auftritt und der Auftragnehmer den Umfang seiner Pflichten bestreitet.

